Beschreibung
Die medizinische und psychologische Versorgung in der Abschiebungshafteinrichtung Glückstadt dient vor allem dazu, körperliche und psychische Gesundheitsrisiken der Untergebrachten frühzeitig zu erkennen und zu behandeln. Der Medizinische Dienst der Abschiebungshafteinrichtung Glückstadt soll sich durch einen behandlungsorientierten und stigmatisierungsarmen Ansatz auszeichnen. § 6 AHaftVollzG SH führt aus, dass Untergebrachte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ärztlich versorgt und behandelt werden. Die medizinische Versorgung einschließlich der Untersuchung auf Haftfähigkeit nach § 3 Absatz 7 AHaftVollzG SH erfolgt durch den für die Einrichtung bestellten Medizinischen Dienst. II 201/4421-3-46 20.10.2025. Nach § 3 Absatz 7 AHaftVollzG SH werden Untergebrachte unverzüglich nach ihrer Aufnahme auf ihre Haftfähigkeit ärztlich untersucht. In entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes sind die Untergebrachten verpflichtet, die ärztliche Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Liegt die letzte dokumentierte Röntgenuntersuchung weniger als ein Jahr zurück, soll von einer erneuten Röntgenaufnahme abgesehen werden. Die Röntgenuntersuchung hat der Medizinische Dienst in eigener Verantwortung selbst oder durch Unterauftragnehmer durchzuführen. Im Rahmen der Entlassung können Untergebrachte erforderliche Medikamente für die ersten Tage in Freiheit gemäß § 14 DVO AHaftVollzG SH erhalten.