Beschreibung
Nach § 8 Abs. 1 BwBBG findet der Losgrundsatz nach § 97 Abs. 4 S. 2 GWB bei öffentlichen Aufträgen zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr (§ 1 Abs. 1 BwBBG) keine Anwendung. Für die Nutzungssteuerung der Bw (SKA Abt. Ausb) wird bei Gesamtvergabe eine erhebliche Entlastungswirkung erzielt, wenn die Leistung aus einer Hand, Bw-einheitlich und in gleichbleibender Qualität erbracht wird. Wegen der Dringlichkeit der benötigten Leistung, ab Mitte 2026, würde eine losweise Aufteilung außerdem zu erheblichen Verzögerungen in der Leistungserbringung führen.