Beschreibung
Verwendungszweck Der nachfolgend beschriebene Forstschlepper soll u.a. für folgende Zwecke beim Forstamt der Stadt Karlsruhe eingesetzt werden: 1.Allgemeine Unterhaltungsarbeiten 2. Waldpflege und -verjüngung 3. Betrieb diverser Anbaugeräte wie z.B. Frontlader, Hochentastungsschere, Schlegelmulcher 4. Zug- und Kranarbeiten an Straßen und im Wald 5. Rücken von Starkholz Einzuhaltende Vorschriften Das nachstehende spezifizierte Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Lieferung und Übergabe mindestens folgenden Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechen: Vorschrift Abkürzung Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ DGUV70, 71 Falls eine Norm, Rechtsvorschrift oder ein Gesetz seine Gültigkeit verliert und/oder durch eine neue bzw. übergeordnete Version ersetzt wird/wurde, so ist die jeweils aktuelle und gültige Version anzuwenden. Weiterhin sind alle sonstigen anwendbaren Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Auslieferung jeweils neuesten Fassung zu beachten. | Verwendungszweck Der nachfolgend beschriebene LKW soll für folgende Zwecke bei einem Ortsteil-Bauhof der Stadt Karlsruhe eingesetzt werden: 1. Bau- und Unterhaltungsarbeiten 2. Transport von Material und Baustoffen 3. Transport von Schüttgütern, sowie Baum- und Grünschnitt 4. Verladen von Material und Maschinen 5. Erdaushub- und Verladearbeiten mit Ladekran und Greifer 6. Allgemeine Transportaufgaben 7. Winterdienst auf ein- und mehrspurigen Straßen Einzuhaltende Vorschriften Das nachstehende spezifizierte Fahrzeug entspricht zum Zeitpunkt der Lieferung und Übergabe mindestens folgenden Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung: Vorschrift Abkürzung Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge aus der Anlage XXI. zu § 49 Absatz 3 der Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO Anlage XXI. zu § 49 Abs. 3 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 2006/42/EG Maschinen für den Winterdienst-Sicherheitsanforderungen nach DIN EN 13021 DIN EN 13021 Winterdienst und Straßenbetriebsdienstausstattung, Datenerfassung und Datenübertragung nach DIN EN 15430-1 DIN EN 15430-1 Winterdienst- und Straßenbetriebsdienstausstattung, Antrieb und Steuerung von Anbaumaschinen nach DIN EN 15431-1 DIN EN 15431-1 Winterdienst- und Straßenbetriebsdienstausstattung, Frontanbauausstattungen DIN EN 15432 DIN EN 15432 Winterdienstausrüstung - Streumaschinen nach DIN EN 155597 DIN EN 155597 Kranaufbau nach DIN EN 12999 und DIN EN 13001 DIN EN 12999 DIN EN 13001 Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten nach DIN 30710 DIN 30710 Unfallverhütungsvorschriften DGUV 1, 70 und 71 DGUV 1, 70 und 71 Falls eine Norm, Rechtsvorschrift oder ein Gesetz seine Gültigkeit verliert und/oder durch eine neue bzw. übergeordnete Version ersetzt wird/wurde, so ist die jeweils aktuelle und gültige Version anzuwenden. Weiterhin sind alle sonstigen anwendbaren Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Auslieferung jeweils neuesten Fassung zu beachten. | Verwendungszweck Der nachfolgend beschriebene LKW soll für folgende Zwecke beim Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe eingesetzt werden: 1. Pflanzenbewässerung und Grünflächenpflege 2. Betriebsdienst Bauhof 3. Allgemeine Transportleistungen Einzuhaltende Vorschriften Das nachstehende spezifizierte Fahrzeug entspricht zum Zeitpunkt der Lieferung und Übergabe mindestens folgenden Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung: Vorschrift Abkürzung Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge aus der Anlage XXI. zu § 49 Absatz 3 der Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO Anlage XXI. zu § 49 Abs. 3 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 2006/42/EG Maschinen für die Straßenreinigung nach DIN EN 13019 DIN EN 13019 Winterdienst- und Straßenbetriebsdienstausstattung- Antrieb und Steuerung von Anbaumaschinen nach DIN EN 15431-1 DIN EN 15431 Winterdienst- und Straßenbetriebsdienstausstattung- Frontanbauausstattungen nach DIN EN 15432-2 DIN EN 15432 Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten nach DIN 30710 DIN 30710 Unfallverhütungsvorschriften DGUV 1, 70 und 71 DGUV 1, 70 und 71 Falls eine Norm, Rechtsvorschrift oder ein Gesetz seine Gültigkeit verliert und/oder durch eine neue bzw. übergeordnete Version ersetzt wird/wurde, so ist die jeweils aktuelle und gültige Version anzuwenden. Weiterhin sind alle sonstigen anwendbaren Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Auslieferung jeweils neuesten Fassung zu beachten. | Verwendungszweck Der nachfolgend beschriebene LKW soll für folgende Zwecke beim Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe eingesetzt werden: 1. Baumpflege 2. Beseitigung von Sturmschäden an Bäumen 3. Allgemeine Pflege- und Wartungsaufgaben Einzuhaltende Vorschriften Das nachstehende spezifizierte Fahrzeug entspricht zum Zeitpunkt der Lieferung und Übergabe mindestens folgenden Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung: Vorschrift Abkürzung Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge aus der Anlage XXI. zu § 49 Absatz 3 der Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO Anlage XXI. zu § 49 Abs. 3 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 2006/42/EG Norm Fahrbare Hubarbeitsbühnen DIN EN 280 Unfallverhütungsvorschriften DGUV 1, 70 und 71 DGUV 1, 70 und 71 Falls eine Norm, Rechtsvorschrift oder ein Gesetz seine Gültigkeit verliert und/oder durch eine neue bzw. übergeordnete Version ersetzt wird/wurde, so ist die jeweils aktuelle und gültige Version anzuwenden. Weiterhin sind alle sonstigen anwendbaren Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Auslieferung jeweils neuesten Fassung zu beachten. | Verwendungszweck Der LKW soll im Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe im Bereich Stadtgärtnerei und Ausbildung eingesetzt werden: 1. Material- und Personentransport 2. Bauhoftätigkeiten und Betriebsdienst 3. Allgemeine Transportleistungen Einzuhaltende Vorschriften Das nachstehende spezifizierte Fahrzeug entspricht zum Zeitpunkt der Lieferung und Übergabe mindestens folgenden Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung: Vorschrift Abkürzung Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten nach DIN 30710 DIN 30710 Unfallverhütungsvorschriften DGUV 1, 70 und 71 DGUV 1, 70 und 71 Falls eine Norm, Rechtsvorschrift oder ein Gesetz seine Gültigkeit verliert und/oder durch eine neue bzw. übergeordnete Version ersetzt wird/wurde, so ist die jeweils aktuelle und gültige Version anzuwenden. Weiterhin sind alle sonstigen anwendbaren Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Auslieferung jeweils neuesten Fassung zu beachten. | Verwendungszweck Der nachfolgend beschriebene LKW soll für folgende Zwecke beim Bauhof einer Ortsverwaltung der Stadt Karlsruhe eingesetzt werden: 1. Bauhoftätigkeiten und Straßenbetriebsdienst 2. Winterdienst 3. Allgemeine Transportleistungen Einzuhaltende Vorschriften Das nachstehende spezifizierte Fahrzeug entspricht zum Zeitpunkt der Lieferung und Übergabe mindestens folgenden Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung: Vorschrift Abkürzung Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge aus der Anlage XXI. zu § 49 Absatz 3 der Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO Anlage XXI. zu § 49 Abs. 3 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 2006/42/EG Maschinen für die Straßenreinigung nach DIN EN 13019 DIN EN 13019 Maschinen für den Winterdienst- Sicherheitsanforderungen nach DIN EN 13021 DIN EN 13021 Winterdienst und Straßenbetriebsdienstausstattung- Datenerfassung und Datenübertragung nach DIN EN 15430-1 DIN EN 15430-1 Winterdienst- und Straßenbetriebsdienstausstattung- Antrieb und Steuerung von Anbaumaschinen nach DIN EN 15431-1 DIN EN 15431-1 Winterdienst- und Straßenbetriebsdienstausstattung- Frontanbauausstattungen nach DIN EN 15432-2 DIN EN 15432-2 Winterdienstausrüstung - Streumaschinen nach DIN EN 155597 DIN EN 155597 Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten nach DIN 30710 DIN 30710 Unfallverhütungsvorschriften DGUV 1, 70 und 71 DGUV 1, 70 und 71 Falls eine Norm, Rechtsvorschrift oder ein Gesetz seine Gültigkeit verliert und/oder durch eine neue bzw. übergeordnete Version ersetzt wird/wurde, so ist die jeweils aktuelle und gültige Version anzuwenden. Weiterhin sind alle sonstigen anwendbaren Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Auslieferung jeweils neuesten Fassung zu beachten.