Beschreibung
Die NRW.BANK beabsichtigt die Einführung einer geeigneten Governance Risk & Compliance Standard-Software (on-premises) (nachfolgend "GRC-Software"). Die GRC-Software soll die Komponenten Auslagerungsmanagement, Informationssicherheitsmanagement, Informationsrisikomanagement, Datenschutzmanagement und Business Continuity Management enthalten und abdecken. Ziel ist es, die aktuell und zukünftig für die Förderbanken gültigen einschlägigen Gesetze, Verordnungen sowie sonstige regulatorische und aufsichtsrechtliche Vorgaben mithilfe der GRC-Software zu erfüllen. Gegenstand der Ausschreibung ist vor diesem Hintergrund eine Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung (on-premises) der GRC-Software im Wege des Kaufs / der Miete einschließlich Customizing bzw. Konfiguration, Migration von Altdaten, Lizenzen, Pflege und Support, Schulungen sowie die systemspezifische Beratung. Hauptgegenstand bilden Leistungen auf Abruf (Lizenzen, Support, Beratertage und Schulungen) nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung. Das voraussichtlich in Aussicht genommene Auftragsvolumen beläuft sich auf Lizenzen für 250 User (bzw. eine entsprechend umfassende Unternehmenslizenz), 100 Beratertage und 20 Schulungen. Es wird eine Höchstabnahmegrenze an Lizenzen (einschließlich Pflege und Support) für bis zu 500 User (bzw. eine entsprechend umfassende Unternehmenslizenz), von bis zu 200 Beratertagen für Beratungsleistungen und von bis zu 20 Schulungen festgelegt. Eine Mindestabnahmeverpflichtung der NRW.BANK besteht insoweit nicht. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und beträgt 6 Jahre (= 6 Vertragsjahre) ab dem Beginn des Echtbetriebes (Erstmodul). Diese Laufzeit verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, soweit die Rahmenvereinbarung nicht sechs Monate vor Ablauf von der NRW.BANK schriftlich gekündigt wird, höchstens aber auf zehn Jahre ab dem Beginn des Echtbetriebes (= zehn Vertragsjahre; Höchstlaufzeit). Die Laufzeit der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung erteilten Einzelaufträge (d. h. insbesondere die abgerufenen Lizenzen) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Soweit die Einzelaufträge die Miete von Lizenzen zum Gegenstand haben, haben sie - unabhängig vom Zeitpunkt des Lizenzabrufs - einheitlich eine Laufzeit von sechs Jahren ab dem Beginn des Echtbetriebes. Diese Laufzeit verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, soweit die Lizenzen nicht sechs Monate vor Ablauf von einer Partei schriftlich gekündigt werden. Entsprechendes gilt sinngemäß für den Systemservice beim Lizenzkauf. Im Weiteren ist die ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung ausgeschlossen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Da es sich um eine nichtwesentliche Auslagerung gem. MaRisk AT 9, FISG handelt, gelten ergänzend die als Anlage 20 beigefügten Regelungen für nichtwesentliche Auslagerungen.