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Auftraggeber
Magistrat der Universitätsstadt Gießen 35390 Gießen
Veroeffentlicht
15.07.2025
Frist
15.07.2026 00:00
Art
dienstleistung
Geschaetzter Wert
-
Land
DE
Quelle
Notice ID
5/2651

Beschreibung

Änderungsbekanntmachung Direktvergabe (Inhousevergabe) eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gem. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 Abs. 1 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Leistungen im ÖPNV mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt Gießen und der ausbrechenden Linien 800, 801, 802 zur Gemeinde Wettenberg Siehe Beschreibung Ziffer 5.1 Änderungsbekanntmachung Direktvergabe (Inhousevergabe) eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gem. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 Abs. 1 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Leistungen im ÖPNV mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt Gießen und der ausbrechenden Linien 800, 801, 802 zur Gemeinde Wettenberg Die Stadt Gießen ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gem. § 5 ÖPNVG i.V.m. § 4a HGO Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde i.S.v. Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA an die MIT.BUS GmbH nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB. Im Nachgang zur Vorinformation der Direktvergabeabsicht (2013/S 131-226628) und der Aktualisierung (2021/S 148-395344) haben sich auf Grund des Wirksamwerdens eines neuen Nahverkehrsplans Berichtigungsnotwendigkeiten ergeben. Gegenstand des beabsichtigten öDA sind unverändert sämtliche zum Stadtverkehrsnetz Gießen (inkl. der ausbrechenden Linien 800, 801, 802 zur Gemeinde Wettenberg) gehörenden öffentlichen Personenverkehrsdienste. Die Einzelheiten der Änderungen sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG in dem „Ergänzenden Dokument Stadtverkehr Gießen" (Stand 07/2025) einschließlich der in Bezug genommenen Anlagen enthalten: https://www.giessen.de/Dok-Stadtverkehrgiessen2025 Der geplante Beginn des öDA bzw. die Betriebsaufnahme ist nunmehr der 01.01.2026. Die Universitätsstadt Gießen kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370 nach.