Beschreibung
An die Stelle des Vorgehens gemäß den Ziffern 20 und 21 des Vertra-ges/Leistungsbeschreibung zwischen dem BMWK und PwC über Aufgaben des Beauftragten vom 06./07.11.2022, d. h. „20) die Entgegennahme der von einem Wirtschaftsprüfer testierten Endab-rechnungen nach § 10 Abs. 1 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, 21) die Auswertung der Endabrechnungen sowie die Vorbereitung und der Versand von Mitteilungen über etwaige Nachzahlungen bzw. erforderliche Rückzahlungen,“ hat der Auftragnehmer nun die im Angebot skizzierten Aufgaben zu erledigen, wenn der Versorger die sog. „De-Minimis-Option“ wählt. Im Rahmen der Änderung für die Nachweisführung sind anstelle der grundsätzlich vorgesehen Testatspflicht bei Endabrechnungen bis 75.000 Euro alternative/zusätzliche, im Angebot festgelegte Unterlagen einzureichen, die ebenfalls von PwC zu überprüfen sind (sog. Plausibilisierungsprozess). (s. im Einzelnen Angebot von PwC vom 22.01.2024). Alle weiteren Vereinbarungen bleiben unverändert bestehen.