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Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen in den landkreiseigenen Flüchtlingsunterkünften im Landkreis Lüneburg awarded

Auftraggeber
Zentrale Vergabestelle - Kooperation Landkreis Lüneburg - Harburg
Veroeffentlicht
14.01.2026
Frist
-
Art
can-standard
Geschaetzter Wert
-
Land
DE
Gewinner
K&L Dienstleistungen GmbH
Auftragswert
40.625,00 EUR
Vergabedatum
09.01.2026
Region (NUTS)
DE935 (Niedersachsen)
CPV-Codes
Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten
Quelle
ted_europa | Auf TED ansehen
Notice ID
24972-2026

Beschreibung

Die Hauptaufgabe des Sicherheitsdienstunternehmens besteht sowohl in dem Schutz vor Beeinträchtigungen und Übergriffen auf die Flüchtlingsunterkünfte / den untergebrachten Bewohnern von außen, als auch innerhalb der jeweiligen Flüchtlingsunterkünfte (Sicherung und Bewachung der Flüchtlingsunterkünfte). Der Auftragnehmer wird zu diesen Zwecken seine Leistungen in gleichbleibend hoher Qualität erbringen. Der Auftragnehmer erhält Zugang zu allen notwendigen Gebäudeeinrichtungen und Räumlichkeiten, die für die Leistungserbringung notwendig sind. Primär tritt der Wachschutz bei seinen eigenen und unterstützenden Aufgaben durch seine körperliche Präsenz in Erscheinung. Sich abzeichnenden Konflikten oder Gefahrensituationen im Umgang mit Asylsuchenden und Flüchtlingen wirken die Wachkräfte grundsätzlich deeskalierend entgegen. Realisiert sich die Gefahr gleichwohl, ist es die vorderste Aufgabe des Wachschutzpersonals die Rechtsgüter (insbesondere Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit) der untergebrachten Personen, Mitarbeiter des Betreibers, des AG und sonstiger Personen in den Einrichtungen zu schützen. Liegt demnach eine Notwehr- oder eine Notstandslage (§§ 32 und 34 Strafgesetzbuch) vor, so ergreift das Wachschutzpersonal die erforderlichen und gesetzlich gestatteten Maßnahmen und Mittel, um die Gefahr abzuwehren. Darüber hinaus hält das Wachschutzpersonal den Täter vorläufig fest, soweit die Voraussetzungen gemäß § 127 Abs. 1 StPO vorliegen. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Beschäftigten nehmen keine hoheitlichen Tätigkeiten wahr. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen der jedermann zustehenden Rechte aus. Das eingesetzte Wachschutzpersonal wirkt bei aufkommenden Konflikten deeskalierend auf die jeweiligen Betroffenen ein und stellt bei Bedarf Kontakt zu den Sicherheitsbehörden (Polizei und/oder Ordnungsamt) her. Die Wachkräfte weisen im Notfall die eintreffenden Rettungskräfte / Hilfskräfte / Dienstkräfte der Polizei in die jeweilige Lage ein. Zu den vom Auftragnehmer zu erfüllenden Aufgaben zählt ebenfalls, drohende Sachbeschädigungen durch die Bewohner oder Dritte zu unterbinden. Wachkräfte des Auftragnehmers sollen bei Selbstverletzungen und Suizidversuchen eingreifen, sofern dies möglich und zumutbar ist und ggf. Erste-Hilfe leisten. Bei körperlichen Auseinandersetzungen sollen die Wachkräfte intervenieren und drohende Körperverletzungen und/oder Sachbeschädigungen unterbinden. Ist ein aktives Eingreifen in den geschilderten Situationen nicht möglich, hat eine sofortige Verständigung der Polizei und/oder Rettungsdienste zu erfolgen.