Beschreibung
An die Stelle des Vorgehens gemäß den Ziffern 19 und 20 des Vertrages/Leistungsbeschreibung zwischen dem BMWK und PwC über Aufgaben des Beauftragten vom 06./07.11.2022, d. h. „19) Entgegennahme der von einem Wirtschaftsprüfer testierten Endabrechnungen – über die Entgegennahme der Endabrechnungen hinaus gehört hierzu auch die strukturierte Erinnerung an ausstehende Endabrechnungen. 20) Auswertung der Endabrechnungen, Abschlussbescheide und Rückzahlungsmanagement – die Auswertung beinhaltet die Überprüfung des Vorliegens der formalen Anforderungen (Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer o.ä.) sowie den Abgleich mit den beantragten und erhaltenen Vorauszahlungen; eine inhaltliche Prüfung der bestätigten Endabrechnungen gehört nicht zu den Aufgaben des Beauftragten. Über die zu veranlassenden Abschlusszahlungen wird das BMWK zwecks Ermöglichung einer etwaigen Intervention informiert.“ hat der Auftragnehmer nun die im Angebot skizzierten Aufgaben zu erledigen, wenn der Lieferant die sog. „De-Minimis-Option“ wählt. Im Rahmen der Änderung für die Nachweisführung sind anstelle der grds. vorgesehen Testatspflicht bei Endabrechnungen bis zu einem Erstattungsanspruch für gewährte Entlastungen nach § 31 EWPBG von maximal jeweils 400.000 Euro (bei separater Betrachtung Erdgas/Wärme) alternative/zusätzliche, im zweiten Nachtrag festgelegte Unterlagen einzureichen, die ebenfalls von PwC zu überprüfen sind (sog. Plausibilisierungsprozess). (s.im Einzelnen Angebot von PwC vom 22.01.2024). Alle weiteren Vereinbarungen bleiben unverändert bestehen.