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Stadt Löhne, Ausbau der Stadtstraße Großer Kamp active

Veroeffentlicht
11.02.2026
Frist
15.04.2026 00:00
Art
cn-standard
Geschaetzter Wert
-
Land
DE
IT-Relevanz
★☆☆☆☆ (1/5)
Hardware-Relevanz
★☆☆☆☆ (1/5)
Region (NUTS)
DEA43 (Nordrhein-Westfalen)
CPV-Codes
Straßenbauarbeiten Kanalbauarbeiten Bau von Straßenbrücken Aushubarbeiten Anbringen von Leitplanken Abbrucharbeiten
Quelle
ted_europa | Originalquelle ↗
Notice ID
98342-2026

Beschreibung

Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen den Ausbau der Stadtstraße „Großer Kamp“ auf ca. 550 m Länge und die Neuanbindung an die B 611 als teilplanfreier Knotenpunkt auf dem Gebiet der Stadt Löhne im Kreis Herford. Bedingt durch den erweiterten Querschnitt des „Großen Kamps“ und die zusätzlichen Aus- und Einfädelstreifen der B 611 muss das vorhandene Brückenbauwerk Nr. 3818544 durch einen Neubau ersetzt werden. In diesem Zuge wird die B 611 auf einer Länge von ca. 770 m erneuert bzw. verbreitert und erhält von Bau-km 0+200 bis 0+700 eine neue Gradiente. Zur Entwässerung soll auf dem Flurstück 385 ein neues Regenklär-/rückhaltebecken angelegt werden. Ferner sind auch Leistungen zur Sanierung des Alten Postweges (K 8), welcher östlich an die Stadtstraße „Großer Kamp anschließt, auf einer Länge von ca. 830 m in der Ausschreibung enthalten. Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Arbeiten erhalten folgende Hauptleistungen: Asphaltbauarbeiten ca. 25.500 m2, Brückenbauarbeiten Gesamtstützweite 21,08 m, Kanalbauarbeiten: ca. 1.500 m, Erdbauarbeiten ca. 23.000 m3. Zusätzlich zu den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen VOB Teil C (Ausgabe 2019 Ergänzungsband 2023) sind die in den Vergabeunterlagen, unter dem Ordner "Vorbemerkung, Dokument: 2025-01-07 Auflistung ZTVs" aufgelisteten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Vertragsbestandteil. (Ausschließlich die angekreuzten ZTV sind anzuwenden.) Des Weiteren sind gem. VOB/B DIN-Normen als anerkannte Regeln der Technik zu beachten. Technische Lieferbedingungen (TL) und Technische Prüfvorschriften (TP), die in den hier aufgeführten ZTV nicht mit einer bestimmten Fassung aufgeführt sind, sind in der zum Eröffnungs- / Veröffentlichtungstermin gültigen Fassung maßgebend.

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