Beschreibung
Die Leistungen zum Bezug von SIP-Services bilden eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. Für die Auftraggeber ist von vertragswesentlicher Bedeutung, dass der Auftragnehmer die Anbindung sämtlicher vertragsgegenständlicher Standorte binnen drei Monaten nach Zuschlagserteilung bewerkstelligt. Der Auftragnehmer ist verantwortlicher Unternehmer für den Bezug von SIP-Services und haftet für die Erbringung der Leistungen. Soweit in diesem Vertrag vom "SIP-Services" gesprochen wird, ist die Gesamtheit der unter diesem Vertrag bereitgestellten Dienstleistungen zu verstehen. Unter "Bezug" sind die Leistungen zur Herbeiführung der Anbindung der vertragsgegenständlichen Standorte und deren Aufrechterhaltung sowie die Bereithaltung zur Nutzung der SIP-Services zu verstehen. Rahmenvertrag über den Bezug von SIP-Services Seite 5 von 14 Sofern der Auftragnehmer vor Zuschlagserteilung bereits einen SIP-Trunk an einem oder mehreren vertragsgegenständlichen Standorten bereitstellt, ersetzt dieser Vertrag die bisherigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Auftraggeber. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich im Übrigen aus diesem Vertrag und seinen Anlagen.