Beschreibung
Lieferung gemäß Leistungsbeschreibung Es liegen dokumentierte, sachlich gerechtfertigte Gründe gemäß § 31 VgV vor, weshalb von einer produktneutralen Leistungsbeschreibung im Rahmen des Auftragsbestimmungsrechts abgewichen werden kann. Diese sind objektiv nachvollziehbar, auftragsbezogen und nicht willkürlich gewählt. Zudem erfolgt keine willkürliche Diskriminierung anderer Wirtschaftsteilnehmer. Es werden lediglich Hardware des Herstellers Hewlett Packard beschafft.