Beschreibung
Der Auftrag zur Entwicklung von SOFI Online wurde als Rahmenvereinbarung Anfang 2022 vergeben und wurde nun bis maximal Ende 2029 ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union verlängert. Die Verlängerung ist mit der Lifestyle Webconsulting GmbH, Bamberger Str. 9, 63743 Aschaffenburg (Bestandsdienstleister) erfolgt. Die Rahmenvereinbarung wird gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB geändert, weil zusätzliche Liefer-, Bau oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Der Preis für die zusätzlichen Leistungen ist geringer als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrags, § 132 Abs. 2 S. 2 GWB. Ein Wechsel zu einem anderen Auftragnehmer als dem Bestandsdienstleister kann sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus technischen Gründen derzeit nicht erfolgen. Die Erbringung von Pflege- und/oder Weiterentwicklungsleistungen erfordert zunächst, den neuen Dienstleister zu schulen. Der Schulungsaufwand beläuft sich nach den Berechnungen des Auftraggebers auf 294.000 EUR bis 588.000 EUR netto. Das ist – gemessen am Weiterentwicklungsaufwand von lediglich ca. 150.000 EUR netto jährlich - unwirtschaftlich. Der leider beträchtliche Schulungsaufwand resultiert aus der zum Einsatz kommenden Entwicklungsplattform und den damit einhergehenden Besonderheiten, auf die sich ein neuer Dienstleister zeitlich und kapazitätsseitig einlassen muss. Die Notwendigkeit, eine Schulung im Hinblick auf die verwendete Plattform durchzuführen, erweist sich in Anbetracht der vorgenannten Wertverhältnisse zumindest derzeit als eine Schwierigkeit, die nur mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand behoben werden kann. Der Auftraggeber hat zwar eine getrennte Vergabe von Weiterentwicklungsleistungen, die beim Bestandsdienstleister angesichts der wirtschaftlichen Implikationen verbleiben sollten, und Pflegeleistungen erwogen. Er hat dies aber letztlich aus technischen Gründen (vgl. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) GWB) verworfen. Durch das Auseinanderfallen von Pflege- und Weiterentwicklungsdienstleister werden unverhältnismäßig große Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung der Software entstehen. So sind neben ungefixten Bugs auch unvollständige Tests von Entwicklungszweigen, noch nicht erfolgte Aktualisierungen von Datenbankschemata und fehlende stabile Releases von Frameworks (z.B. nicht stabiles Release von Symfony 6) leider erwartbar. Das hat zur Folge, dass es zu strukturellen Konflikten zwischen Weiterentwicklung und Pflege der Software und schlussendlich zu einer Abnahmegefährdung kommen wird. Diese Friktionen umfassen konkret v.a.: - Konflikte zwischen der Wartung und der parallelen Weiterentwicklung, weil Bestandteile des ggf. fehlerhaften Codes, der durch das Wartungsunternehmen gewartet werden soll, durch das mit der Weiterentwicklung beauftragte Unternehmen bereits geändert worden ist - bei einer Fehlermeldung ist nicht klar, ob der Fehler auf einem alten Bug oder auf einem neu entwickelten Feature beruht - Entwicklung und Pflege beruhen auf verschiedenen Versionen eines Frameworks - unterschiedlich aktuelle Datenbankschemata werden verwendet - Source-Codes werden ohne ausreichende Dokumentation vom Weiterentwickler an den Pflegedienstleister übergeben - Entwickler und Pflegedienstleister deployen zu unterschiedlichen Zeitpunkten unabhängig voneinander - eine vertragliche Verpflichtung kann den Pflegedienstleister unter Druck setzen, einen Fehler zu beheben, der aber technisch nur vom Weiterentwickler behoben werden kann - Weiterentwickler und Pflegedienstleister müssen das einzige existierende Referenzsystem nutzen müssen, um neue Features zu testen, Fehler zu reproduzieren oder Updates vorzubereiten, es kann jedoch nur von einem Dienstleister zur selben Zeit genutzt werden - Weiterentwickler und der Pflegedienstleister arbeiten parallel an demselben Fehler, jedoch ohne davon zu wissen, dass der jeweils andere Dienstleister ebenfalls daran arbeitet - Doppelstrukturen und Architekturbrüche entstehen, wenn der Pflegedienstleister z.B. aus Zeitdruck eine verbesserungsbedürftige Funktionalität neu und separat zu implementieren - Reibungen in der Codebasis entstehen dadurch, dass der Weiterentwicklungsdienstleister das DRY-Prinzip, der Pflegedienstleister das WET-Prinzip verwendet (oder umgekehrt) Eine getrennte Vergabe von Weiterentwicklungs- und Pflegeleistungen ist zumindest derzeit in Anbetracht der noch andauernden Weiterentwicklung mit technischen Schwierigkeiten behaftet. Aus technischen Gründen ist kein Wettbewerb vorhanden, da die Weiterentwicklung der Software spezielles Wissen abverlangt, das nur der Bestandsdienstleister als bisheriger Entwickler der Software vorweisen kann. Eine vernünftige Lösung ist in Anbetracht des zu erwartenden Schulungsaufwandes und der technischen Friktionen derzeit nicht in Sicht.