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Rahmenvereinbarung "HIS-Step2" active

Auftraggeber
Kunstakademie Düsseldorf
Veroeffentlicht
20.01.2026
Frist
20.02.2026 00:00
Art
cn-standard
Geschaetzter Wert
-
Land
DE
Region (NUTS)
DEA11 (Nordrhein-Westfalen)
CPV-Codes
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung Beratung im Bereich Software-Integration Dienstleistungen in Verbindung mit Software Software-Beratung
Quelle
ted_europa | Auf TED ansehen
Notice ID
39975-2026

Beschreibung

Öffentliche Auftraggeberin ist die Kunstakademie Düsseldorf, Eiskellerstraße 1, 40213 Düsseldorf. Die vorliegende Ausschreibung der Kunstakademie Düsseldorf erfolgt im eigenen Namen sowie im Namen der Kunstakademie Münster, Leonardo-Campus 2, 48149 Münster sowie der Kunsthochschule für Medien Köln, Heumarkt 14, 50667 Köln (nachfolgend gemeinsam "Auftraggeber" genannt). Gegenstand der Beschaffung ist eine EVB-IT Rahmenvereinbarung über folgende Leistungen: Implementierung weiterer Funktionen der Campusmanagement-Software HISinOne an den drei vorgenannten Kunsthochschulen, um Prozessverbesserungen und Effizienzsteigerungen für Lehrende, Studierende und die Hochschulverwaltung umzusetzen und Anforderungen wie z.B. des OZG zu entsprechen (Projekt "HIS-Step2"). Die Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Beginn für die vorgesehenen Leistungen ist der 01.04.2026. Die Rahmenvereinbarung endet am 30.06.2028. Die Auftraggeber sind jederzeit berechtigt, die Rahmenvereinbarung vorzeitig mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich zu kündigen. Die Rahmenvereinbarung endet jedoch spätestens mit Erreichen der Höchstabnahmegrenze, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen beträgt 606 Personentage (einheitliche Kalkulationsgrundlage: 46 Personentage vor Ort und 560 Personentage Remote). Es ist eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von 696 Personentagen festgelegt (Angaben jeweils bezogen auf die vorgesehene Höchstlaufzeit der Rahmenvereinbarung einschließlich aller Verlängerungsmöglichkeiten). Eine Mindestabnahmeverpflichtung besteht nicht. Die Auftraggeber sind nicht dazu verpflichtet, Aufträge im Sinne dieser Rahmenvereinbarung unter der Rahmenvereinbarung zu vergeben (vgl. Erwägungsgrund Nr. 61 der Richtlinie 2014/24/EU).