Beschreibung
Im Rahmen einer europaweiten VOB Vergabe wurden bereits fest installierte Möbel (insbesondere wandverschraubte Möbel) für den Neubau KTI Geb. 308B beschafft. Diese Möbel sind dauerhaft mit der Bausubstanz verbunden und prägen sowohl die technische als auch die funktionale Gestaltung der betroffenen Räumlichkeiten. Den Zuschlag erhielt das Unternehmen Wesemann GmbH. Die Maßnahme "Neubau KTI" befindet sich seit 2014 in der Planung und Umsetzung. Im Rahmen des VOB für den Neubau, das vom Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) im Namen der UM Mainz durchgeführt wurde, wurden u.a. die Festeinbauten im Bereich Labortische/ Labormöbel ausgeschrieben, beschafft und fest installiert. Im nächsten Schritt müssen jetzt die losen Labormöbel vergeben werden. Die nun beabsichtigte Beschaffung stellt keine eigenständige, losgelöste Neuanschaffung, sondern eine Ergänzungs- bzw. Erweiterungsbeschaffung zu einem bestehenden Auftrag. Die Beschaffung der zusätzlichen Unterschränke und Hochschränke desselben Herstellers ist aus zwingenden technischen und funktionalen Gründen erforderlich: Die bereits installierten Möbel sind fest mit der Wand verschraubt und können ohne erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz nicht entfernt oder angepasst werden. Maße, Raster, Befestigungssysteme, Materialstärken, Oberflächen, Kantenprofile und Schließsysteme sind herstellerspezifisch. Möbel eines anderen Herstellers wären nicht passgenau integrierbar, ohne die vorhandenen Möbel zu verändern oder zu beschädigen. Eine Kombination mit Möbeln anderer Hersteller würde zu technischen Inkompatibilitäten, Funktionsbeeinträchtigungen sowie optischen Brüchen führen. Da die Festeinbauten bereits von der Firma Wesemann angefertigt und eingebracht wurden kommen, auf Grund der baulichen Gegebenheiten und der speziellen Aufmaße, nur die losen Labormöbel von der Firma Wesemann in Frage. Labormöbel anderer Hersteller müssten speziell gefertigt werden, was zu erheblichen Mehrkosten führt und unwirtschaftlich ist. Aus diesem Grund wird auf eine Vergabeverfahren gemäß §14 abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass bei einem Vergabeverfahren kein weiteres wirtschaftliches Angebot abgegeben werden würde.