Beschreibung
Die Beseitigungspflicht erstreckt sich nach § 3 Abs. 1 TierNebG auf Material der Kategorie 1 im Sinne des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und auf Material der Kategorie 2 im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte sowie Folgepro-dukte aus diesen vorgenannten Nebenprodukten in dem ab dem 01.03.2026 tatsächlich anfal-lenden Umfang. Insgesamt dienen als Basis die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten im Jahr 2024 angefallenen Mengen an tierischen Nebenprodukten als Kalkulationsgrundlage. Falltiere in landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen, Schlachtabfälle, Sektions- und Probenabfälle im CVUA MEL, sonstige tierische Nebenprodukte