Beschreibung
Beschäftigte diverser bremischer Einrichtungen sind mit der Arbeitskleidung Handwerk auszustatten. Die bisher beschaffte Bekleidung wird durch die Mitarbeiter weiterhin getragen, bis ein Austausch erforderlich ist. Die NEU-Beschaffung der Kleidung wird dann durch den neuen Rahmenvertrag abgedeckt. Der AN liefert auf Basis dieser Rahmenvereinbarung den Bedarfsträgern auf deren Bestellung/Abruf hin die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Artikel. Der AN ist verpflichtet, innerhalb der Rahmenvereinbarung die Bedarfsträger bei der Auswahl der Artikel nach deren Bedürfnissen sowie nach wirtschaftlichen Aspekten beratend zu unterstützen. Vertragsbeginn: 01.05.2026 Vertragende: 30.04.2028 Diese Rahmenvereinbarung wird für die Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen. Sie verlängert sich maximal zweimal um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der AG oder der AN nicht 6 Monate vor dem jeweiligen Vertragsablauf der Fortführung schriftlich widerspricht. Bei den Mengenangaben handelt es sich um geschätzte Mengen, die anhand der Bedarfs- mengen der Vorjahre der bisher bekannten Bedarfsträger ermittelt wurden. Der tatsächliche Gesamtwert der Leistung ist vom AG nicht vorhersehbar. | Die Justizvollzugsanstalt Bremen benötigt Bekleidung und weitere textile Produkte für die Inhaftierten. Der Bedarf wird im Los 2 in dem Leistungsverzeichnis dargestellt. Der AN liefert auf Basis dieser Rahmenvereinbarung den Bedarfsträgern auf deren Bestellung/Abruf hin die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Artikel. Vertragsbeginn: 01.05.2026 Vertragende: 30.04.2028 Diese Rahmenvereinbarung wird für die Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen. Sie verlängert sich maximal zweimal um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der AG oder der AN nicht 6 Monate vor dem jeweiligen Vertragsablauf der Fortführung schriftlich widerspricht. Bei den Mengenangaben handelt es sich um geschätzte Mengen, die anhand der Bedarfs- mengen der Vorjahre der bisher bekannten Bedarfsträger ermittelt wurden. Der tatsächliche Gesamtwert der Leistung ist vom AG nicht vorhersehbar.