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Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - hier: Fahrleistung der VLC-Linie 220 unknown

Auftraggeber
Landkreis Cham
Veroeffentlicht
13.01.2026
Frist
-
Art
pin-tran
Geschaetzter Wert
-
Land
DE
CPV-Codes
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Quelle
ted_europa | Auf TED ansehen
Notice ID
21623-2026

Beschreibung

Der Vergabefahrplan ist unter: https://www.landkreis-cham.de/media/55177/vergabefahrplan-220.pdf ersichtlich und enthält eine detaillierte Übersicht mit Nennung der Bedienstrecken. Sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag gestellt wird, betrifft die beabsichtigte Direktvergabe das gesamte Bedienfeld. Der eigenwirtschaftliche Antrag bzw. der beabsichtigte ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste im Sinne des § 8 PBefG. Sowohl der eigenwirtschaftliche Verkehr als auch der beabsichtigte ÖDA richten sich nach dem Nahverkehrsplan des Landkreises Cham. Dieser ist unter http://www.landkreis-cham.de/media/44993/cha_nvp_endbericht_akt20230830_mitkarten_versand_klein.pdf. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen sind. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie auf die Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife. Dadurch können Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebotes sowie hinsichtlich weitere Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erhöhen. Es sind RBL-Drucker mit Datenweitergabe an die bayernweite DEFAS-Fahrplanauskunft sowie die Weitergabe von Sperrungen und Umleitungen an die DEFAS verpflichtend. Der Einsatz einer digitalen Matrix ist wünschenswert, im Minimum ist eine manuelle Anzeige verpflichtend. Das Höchstalter der Fahrzeuge während des gesamten Betriebszeitraumes beträgt 15 Jahre. Dabei besteht Barrierefreiheit bei allen Neufahrzeugen, ansonsten nach den gesetzlichen Vorgaben. Fahrplanänderungen erfolgen nur mit der Zustimmung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht gem. § 8a Abs. 2 PBefG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 1370/2007 nach.