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BlueCat DDI awarded

Auftraggeber
Bundesdruckerei GmbH
Veroeffentlicht
30.01.2026
Frist
-
Art
can-standard
Geschaetzter Wert
-
Land
DE
Gewinner
Axians Networks & Solutions GmbH
Auftragswert
3.060.000,00 EUR
Vergabedatum
28.01.2026
Region (NUTS)
DE300 (Berlin)
CPV-Codes
Computeranlagen und Zubehör
Quelle
ted_europa | Auf TED ansehen
Notice ID
70131-2026

Beschreibung

Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Vertrages über die Beschaffung von Hard- und Software des Herstellers BlueCat zur Verwaltung von DNS, DHCP und IP-Adressen (DDI). Die Bundesdruckerei betreibt eine Bluecat Integrity DDI-Umgebung mit DNS/DHCP-Servern in mehreren Sicherheitszonen. Zusätzlich sollen Komponenten aus den Kategorien Edge, Gateway, Cloud Discovery & Visibility und Cloud DNS Service beschafft werden. Die gesamte DNS- und DHCP-Infrastruktur sowie die angeschlossenen Verwaltungsprozesse basieren auf dieser Plattform. Um die Funktionsfähigkeit dieser Infrastruktur zu gewährleisten, wird den Applikationsteams ein zentraler Monitoringservice zur Verfügung gestellt. Folgende Teilprodukte müssen angeboten werden: - Bluecat Integrity - Bluecat Edge - Bluecat Gateway - Bluecat Cloud Discovery & Visibility - Relevante Supportdienstleistungen Nähere Einzelheiten können der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung entnommen werden. Die Beauftragung der unter diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen kann neben dem Auftraggeber auch durch sekundäre Auftraggeber erfolgen. Diese umfassen sämtliche mit der Bundesdruckerei Gruppe GmbH beziehungsweise deren Tochterunternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen gemäß Anlage 9 zu diesem Vertrag ("sekundäre Auftraggeber") und solche Unternehmen, die aus diesen Unternehmen hervorgehen, mit Ausnahme der Leistungen zum Weiterverkauf gemäß § 2.4 dieses Vertrages. Nach aktuellem Stand kommen als sekundäre Auftraggeber neben der Bundesdruckerei GmbH damit folgende Unternehmen in Betracht: D-Trust GmbH genua GmbH iNCO Sp. z o.o. Xecuro GmbH Maurer Electronics GmbH Maurer Electronics Split d. o.o Unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Auftragnehmer können als sekundäre Auftraggeber auch sämtliche, zu einem späteren Zeitpunkt hinzutretende nach § 15 ff. AktG verbundene Unternehmen gelten.