Beschreibung
Gegenstand des Vertrages sind Dienstleistungen und sonstige Leistungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit Identifizierung von Versicherten einschließlich deren familienversicherten Angehörigen der mit dem Auftraggeber (mittelbar) verbundenen Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gem. Anlage Nr. 01 des EVB-IT Dienstvertrags. Der Auftragnehmer schuldet während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags Identifizierungsleistungen gem. Anlage Nr. 02 des EVB-IT Dienstvertragssowie sonstige Leistungen gem. Anlage Nr. 02 des EVB-IT Dienstvertrags, die von den Versicherten der abrufberechtigten Kassen frei ausgewählt werden können und anschließend von dem Auftragnehmer gegenüber den jeweiligen abrufberechtigten Kassen in Rechnung gestellt werden. Die technische Einbindung bzw. Integration der vertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers in das „bitIAM“ zur Herstellung der Betriebsbereitschaft („Go-Live“) obliegt dem Auftraggeber und ist nicht vom Auftragnehmer geschuldet. | Gegenstand des Vertrages sind Dienstleistungen und sonstige Leistungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit Identifizierung von Versicherten einschließlich deren familienversicherten Angehörigen der mit dem Auftraggeber (mittelbar) verbundenen Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gem. Anlage Nr. 01 des EVB-IT Dienstvertrags. Der Auftragnehmer schuldet während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags Identifizierungsleistungen gem. Anlage Nr. 02 des EVB-IT Dienstvertrags sowie sonstige Leistungen gem. Anlage Nr. 02 des EVB-IT Dienstvertrags, die von den Versicherten der abrufberechtigten Kassen frei ausgewählt werden können und anschließend von dem Auftragnehmer gegenüber den jeweiligen abrufberechtigten Kassen in Rechnung gestellt werden. Die technische Einbindung bzw. Integration der vertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers in das „bitIAM“ zur Herstellung der Betriebsbereitschaft („Go-Live“) obliegt dem Auftraggeber und ist nicht vom Auftragnehmer geschuldet. | Gegenstand des Vertrages sind Dienstleistungen und sonstige Leistungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit Identifizierung von Versicherten einschließlich deren familienversicherten Angehörigen der mit dem Auftraggeber (mittelbar) verbundenen Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gem. Anlage Nr. 01 des EVB-IT Dienstvertrags. Der Auftragnehmer schuldet während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags Identifizierungsleistungen gem. Anlage Nr. 02 des EVB-IT Dienstvertrags sowie sonstige Leistungen gem. Anlage Nr. 02 des EVB-IT Dienstvertrags, die von den Versicherten der abrufberechtigten Kassen frei ausgewählt werden können und anschließend von dem Auftragnehmer gegenüber den jeweiligen abrufberechtigten Kassen in Rechnung gestellt werden. Die technische Einbindung bzw. Integration der vertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers in das „bitIAM“ zur Herstellung der Betriebsbereitschaft („Go-Live“) obliegt dem Auftraggeber und ist nicht vom Auftragnehmer geschuldet. | Gegenstand des Vertrages sind Dienstleistungen und sonstige Leistungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit Authentifizierungen von Versicherten einschließlich deren familienversicherten Angehörigen der mit dem Auftraggeber (mittelbar) verbundenen Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gem. Anlage Nr. 01 des EVB-IT Dienstvertrags. Der Auftragnehmer schuldet während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags Authentifizierungsleistungen gem. Anlage Nr. 02 des EVB-IT Dienstvertrags sowie sonstige Leistungen gem. Anlage Nr. 02 des EVB-IT Dienstvertrags, die von den Versicherten der abrufberechtigten Kassen frei ausgewählt werden können und anschließend von dem Auftragnehmer gegenüber den jeweiligen abrufberechtigten Kassen in Rechnung gestellt werden. Die technische Einbindung bzw. Integration der vertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers in das „bitIAM“ zur Herstellung der Betriebsbereitschaft („Go-Live“) obliegt dem Auftraggeber und ist nicht vom Auftragnehmer geschuldet.