Beschreibung
Die Vergabestelle hat am 23.03.2026 den am 23.07.2023 mit der ARGE Bau4Future abgeschlossenen Rahmenvertrag auf einen Höchstwert von max. 300 Mio. über einen Nachtrag erweitert. Die Rahmenvereinbarung (RV) umfasst sämtliche Neuanlagen- Bautätigkeiten am Transformationsstandort Reuter/ Reuter West durch einen ausführenden Auftragnehmer. Zwar ist der ursprünglich veröffentlichte Höchstwert von 112 616 735,87 EUR erst um ca. 50 % (Stand März 2026) ausgeschöpft. Jedoch ist zu erwarten, dass die für 2026 anstehenden Abrufe, u.a. für das Teilprojekt RFB (Reuter Future Biomass - Bautätigkeiten im Zusammenhang mit der Neuerrichtung einer Biomasseanlage) sowie RGH (Reuter Gas Heat only Boilers - Bautätigkeiten im Zusammenhang mit der Neuerrichtung von zwei Heißwassererzeugern) sowie Bautätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Regenwasserzentrale (RWZ) zum Überschreiten des ursprünglich vereinbarten Höchstwertes führen. Hinweis: es handelt sich nicht um eine Erweiterung der Leistungsinhalte. Sämtliche Leistungen sind bereits im bestehenden RV angelegt. Technische, wirtschaftliche und zeitliche Gründe erfordern die Erhöhung des Höchstwertes, wobei der Gesamtcharakter des Auftrages unverändert bleibt. In diesem Zuge wurde ebenfalls – ohne Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrages - ein angepasster Gesamtterminplan vereinbart, die Vergütung von Baustelleneinrichtung und BGK auf eine pauschale Abrechnung umgestellt, eine weitere Verlängerungsoption um ein Jahr aufgenommen und diverse Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit beschlossen. Eine Neuausschreibung der Baurahmenvereinbarung bzw. der unter ihr vereinbarten Abruf- Bauleistungen für die diversen Teilprojekte würde den Kohleausstieg bis 2030 erheblich gefährden, parallel arbeitenden Baurahmen-Vertragspartnern stünden aufgrund der beengten örtlichen Verhältnisse und des laufenden Betriebs nicht ausreichend Baustelleneinrichtungsflächen zur Verfügung, es käme zu einer Überlastung der Verkehrssituation innerhalb des Kraftwerkgeländes sowie der Zufahrtsstraßen, zusätzlicher Schnittstellenaufwand, der Verlust von Effizienz- und Synergievorteilen, technische Interoperabilitäten und Inkompatibilitäten, erhöhtes Haftungs- und Gewährleistungsrisiko sowie ein nicht hinnehmbares Verzugsrisiko, welches zu beträchtlichen Zusatzkosten führen könnte. Hinzukommen Risiken im Zusammenhang mit dem gesetzlich angeordneten Kohleausstieg. Bei Verzögerungen besteht das beträchtliche Risiko, dass für die Altanlagen ein Kohleverstromungsverbot ausgesprochen wird, bevor die Ersatzanlagen fertig gestellt sind. Sollte die Auftraggeberin dem Verbot nicht folgen können, drohte neben einem Zwangsgeld eine Geldbuße von bis zu 1 Mio. €. (§ 132 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 GWB).