Beschreibung
Gemäß § 14 (4) Nr. 2 lit. b, c VgV ist aus technischen Gründen kein Wettbewerb möglich, da die beauftragte Firma sowohl Hersteller als auch ausschließlicher Rechteinhaber der Quellcodes für die zu überlassende und zu pflegende Software ist. Keine andere Firma wäre in der Lage, Änderungen an der Software vorzunehmen. Es handelt sich um einen Folgevertrag. Eine Alternative oder Ersatzlösung existiert nicht und ein Systemwechsel ist nicht vorgesehen.