Beschreibung
Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Der AG beauftragt den AN, die Präparation von Loipen und Winterwanderwegen auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03 des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen.