← Zurueck zur Uebersicht

Los 01 (Sonthofen Süd, Zentrum) | Los 02 (Altstädten / Hinang) | Los 03 (Sonthofen Nord / Rieden) | Los 04 (Sonthofen West) | Los 05 (Grundschule Altstädten / Feuerwehr Hinang) | Los 06 (Parkplätze) | Los 07 (Grundschule Rieden) | Los 08 (Schulzentrum) | Los 09 (Rathaus / Feuerwehr) | Los 10 (Gehwege 1 mit Wanderwegen) | Los 11 (Gehwege 2 mit Wanderwegen/Allrad) | Los 12 (Div. Gehwege/Flächen vor öffent. Gebäuden) | Los 13 (Winterwanderwege und Loipen) | Los 14 (Handräumung) active

Auftraggeber
Veroeffentlicht
17.04.2026
Frist
18.05.2026 00:00
Art
cn-standard
Geschaetzter Wert
-
Land
DE
IT-Relevanz
★☆☆☆☆ (1/5)
Hardware-Relevanz
★☆☆☆☆ (1/5)
Region (NUTS)
DE27E (Bayern)
CPV-Codes
Schneeräumung Fahrzeuge für den Winterdienst
Quelle
ted_europa | Originalquelle ↗
Notice ID
264604-2026

Beschreibung

Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Der AG beauftragt den AN, die Präparation von Loipen und Winterwanderwegen auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen. | Nach Art. 51 BayStrWG., haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist. Der AG beauftragt den AN, die Schneeräumung und Streuung auf den im Leistungsverzeichnis (Streckenpläne und Streckenliste) farbig gekennzeichneten Straßen, Wegen und Plätzen mit den in der Geräteliste und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 03) aufgeführten Fahrzeugen und Geräten innerhalb der Vertragslaufzeit ab dem 01.11. eines jeden Jahres bis zum 31.03 des nächsten Jahres nach erfolgter Alarmierung durchzuführen.

Notizen & Kommentare