Beschreibung
Beauftragt werden mit Zuschlagserteilung zunächst nur die Leistungsphase 3 und 4. Hinsichtlich der Beauftragung der weiteren Leistungsphase hat der Auftraggeber ein Optionsrecht (einseitiges Recht des Auftraggebers; kein Rechtsanspruch des Auftragnehmers). Voraussetzung für die Beauftragung der weiteren Leistungsphasen ist die vertragsgemäße Leistungserbringung des Auftragnehmers bezüglich der jeweils vorangegangenen Leistungsphasen, ohne dass bei Vorliegen dieser Voraussetzung ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung der weiteren Leistungsphasen besteht.