Beschreibung
Im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung werden keine Mindestabnahmemengen vereinbart. Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021_RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben. Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber schätzt, dass über die gesamte Vertragslaufzeit ein Bedarf von ca. 2.300 Einsatzschutzjacken besteht. Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarung wird mit 3.000 Einsatzschutzjacken beziffert.